Beschreibung
Zweck
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist das Pendant zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Aufstieg bei der beruflichen Bildung. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass die beruflich vorqualifizierten Geförderten in der Regel bereits "mitten im Leben" stehen, insbesondere durch Aufschläge je nach familiärer Situation, eine höhere Vermögensfreistellung und eine Förderung ohne Altersgrenze. Es gewährt darüber hinaus eine finanzielle Förderung der Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und fördert gleichermaßen Aufstiegsfortbildungen in Voll- und Teilzeit.
Gegenstand
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird grundsätzlich bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
Nach dem AFBG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger gefördert, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a der Handwerksordnung, z. B. Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional, Master Professional. Bankfachwirt(in), Industrie- oder Handwerksmeister(in), Techniker(in), oder auf einen gleichwertigen Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Davon abweichend sind Maßnahmen, die auf Abschlüsse der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Gefördert werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Maßnahmen, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt werden und die nicht als Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zulassungspflichtig sind ( § 4a AFBG ), wenn sie durch physischen und virtuellen Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Art und Höhe
Es wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) und ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Zum Maßnahmebeitrag zählen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (ausgenommen sind Materialkosten) bis 15.000 Euro. Die Förderung des Maßnahmebeitrags wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Die Förderung des Unterhaltsbeitrags erfolgt zu 100 Prozent als Zuschuss.
Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag von bis zu 841 Euro zzgl. für Alleinerziehende 150 Euro je Kind bis zu 14 Jahren als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen.