Beschreibung
Es ist notwendig, Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte mit unterschiedlichen Vorstellungen über Hilfen zur Erziehung aufzuklären und so zu beraten, dass deren Wünsche über die Gestaltung der Hilfe für den einzelnen Jugendlichen berücksichtigt und trotzdem eine sinnvolle und zweckentsprechende Hilfe wahrgenommen werden kann.
Hierbei sind auch unterschiedliche Auffassungen zwischen Mitarbeiter, Einrichtungsleitung, Schulen usw. zu berücksichtigen. Diese müssen vom Sachbearbeiter auch mit den rechlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Übereinstimmung gebracht werden.
Im Folgenden werden alle Hilfearten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) aufgezeigt, in denen wirtschaftliche Jugendhilfe tätig wird. Dabei werden Bescheide für die jeweilige Hilfeart erstellt, die Verhältnisse der Eltern und gegebenenfalls auch der Kinder/Jugendlichen/jungen Volljährigen überprüft, Kosten- und Unterhalts-beiträge ermittelt und Rechnungen beglichen.
- Tages- und Stundenpflege (§ 23 SGB VIII)
- Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Vätter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
- Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) insbesondere Diagnosen/Therapien nach § 27 Abs. 2, 3 SGB VIII
- Erziehungsbeistandschaften (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Heilpädagogische Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeit-, Wochen-, Bereitschaftspflegen und sonderpädagogische Pflegestellen (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
- Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII)
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Rehabilitation nach SGB IX