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Stadt Coburg

Einwohneramt

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

Auf Basis des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können Menschen nach Deutschland einwandern. Im Mittelpunkt stehen dabei Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt.

Beschreibung

Wer nicht aus einem EU-Staat oder einem Mitgliedsland der EWG stammt, braucht in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Damit darf in Deutschland auch eine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden, es sei denn, es liegt ein entsprechendes Verbot vor.

Für Fachkräfte ist es einfacher einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Als ausländische Fachkraft gelten Nicht-EU-Ausländer,

  • die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder
  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung)

haben.

Wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegen, können diese in allen Berufen arbeiten, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt.

Des Weiteren ist im Rahmen der Potentialzuwanderung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche sowie zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten. Der Nachweis über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes vor der Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt in diesem Zusammenhang.

Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Fachkraft bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dazu muss eine sogenannte Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. Dabei werden die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern, die Prüfung einer fachkraftadäquaten Beschäftigung sowie das Vorliegen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses kontrolliert.

Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus. Da ausländische Qualifikationen und deutsche Anforderungen häufig nicht genau übereinstimmen, muss dies im Einzelfall geprüft werden. Konnte eine volle Gleichwertig der im Ausland erworbenen Ausbildung vor der Einreise nicht festgestellt werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation zu erhalten und bereits während der Qualifizierung eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben. Für anerkennungssuchende Fachkräfte sind entsprechende Servicestellen eingerichtet.

In gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen wird auf das Erfordernis einer formellen, gleichwertigen Qualifikation verzichtet und eine Einwanderung zur Aufnahme einer Beschäftigung ist allein auf der Grundlage ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse möglich.

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Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge