Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Ausländer*innen, die in Deutschland leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Beschreibung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen . Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten, müssen grundsätzlich auf ihren Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich die Ausländer*innen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen oder als sonstige Ausländer*innen mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhalten (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille der Ausländer*innen vorliegt, dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn Ausländer*innen:
sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben
keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen
Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen und den Bezug selbst zu vertreten haben
wegen einer Straftat verurteilt wurden
sich verfassungsfeindlich betätigen
ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheidet die Stadt Coburg.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
geklärte Identität
unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden (gesicherter Lebensunterhalt für den Antragsteller und alle Unterhaltsberechtigten, besonders gute schulische, berufsqualifizierende bzw. berufliche Leistungen und Erfüllung der Anforderungen zur Sprachprüfung auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, Ehepartner, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen und ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.
Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen (Öffnet in einem neuen Tab). Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
keine Verurteilung wegen einer Straftat
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Dokumente
Einbürgerungsantrag
Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
Reisepass oder bei EU-Bürgern Personalausweis
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
Nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.