Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Ausländer*innen, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Beschreibung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, können auf ihren Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Deutsch-Verheiratete auf drei Jahre verkürzt.
Die Ausländer*innen müssen sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Sie dürfen nicht vorbestraft sein und müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Erfüllen sie diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung der Antragsteller*innen ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Einbürgerungsanträge können Sie bei der Stadt Coburg stellen, wenn Sie hier ihren einzigen oder Hauptwohnsitz haben. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Regierung von Oberfranken.
Besondere Hinweise
Für die individuelle Beratung und Antragstellung - auch hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen - wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Voraussetzungen
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
seit fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden). Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Ausnahmen bei Leistungsbezug, der nicht zu vertreten ist, möglich).
Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen (Öffnet in einem neuen Tab) Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
keine Verurteilung wegen einer Straftat
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Verfahrensablauf
Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung online oder in Papierform stellen.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.
Dokumente
Einbürgerungsantrag
Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
Reisepass oder bei EU-Bürgern Personalausweis
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
Nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.
Gebühren
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
für die Vorlage von Personenstandsurkunden
für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.