Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Ausländer*innen, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Beschreibung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, können auf ihren Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutsch-Verheiratete auf drei Jahre verkürzt. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und je nach Einzelfall besonderes bürgerschaftliches Engagement, z. B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).
Die Ausländer*innen müssen sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Sie dürfen nicht vorbestraft sein und müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Erfüllen sie diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung der Antragsteller*innen ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Einbürgerungsanträge können Sie bei der Stadt Coburg stellen, wenn Sie hier ihren einzigen oder Hauptwohnsitz haben. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Regierung von Oberfranken.
Besondere Hinweise
Für die individuelle Beratung und Antragstellung - auch hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen - wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Voraussetzungen
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden). Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist und
die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Verfahrensablauf
Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung stellen.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.
Dokumente
Einbürgerungsantrag Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
gültiger Reisepass
aktuelles Lichtbild
Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.
Gebühren
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
für die Vorlage von Personenstandsurkunden
für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.