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Stadt Coburg

Einwohneramt

Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Ausländer*innen, die in Deutschland leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.

Beschreibung

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen . Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Ausländer*innen, deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und die sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten, müssen grundsätzlich auf ihren Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich die Ausländer*innen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen oder als sonstige Ausländer*innen mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhalten (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille der Ausländer*innen vorliegt, dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn Ausländer*innen:

  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben
  • keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen
  • Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen und den Bezug selbst zu vertreten haben
  • wegen einer Straftat verurteilt wurden
  • sich verfassungsfeindlich betätigen
  • ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.


Über die Anspruchseinbürgerungen entscheidet die Stadt Coburg.

Erläuterungen und Hinweise