Beschreibung
Nach § 62 AufenthG sind Ausländer*innen zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Inhaftnahme auf richterliche Anordnung auch zur Sicherung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländer*innen möglich.
Nach § 30 IfSG hat die Stadt Coburg anzuordnen, dass Personen, die an bestimmten gefährlichen ansteckenden Krankheiten (z.B. Lungenpest) leiden, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden (Quarantäne). Bei sonstigen (z.B. Covid-19) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheider*innen kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder einer sonst geeigneten Weise abgesondert werden. Kommen Betroffene dieser Anordnung nicht nach, so sind sie auf richterliche Anordnung zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung durch Unterbringung abzusondern
Über die Freiheitsentziehungen nach dem AufenthG und dem IfSG entscheidet das zuständige Gericht gemäß den Verfahrensregelungen des siebten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 415 ff. FamFG). Das Gericht wird dabei nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig.