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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Handwerkerparken

Handwerksbetriebe können die Ausstellung entsprechender Parkausweise beantragen. Damit bestehen dann verschiedene Berechtigungen zum Parken.

Beschreibung

Parkvergünstigungen für Handwerksbetriebe in der Stadt Coburg

Vergünstigungen:

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (VZ 286 und 290 StVO), zu parken,

  2. im Bereich des Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind (mit Zusatzschild), zu parken; Behindertenparkplätze dürfen nicht benutzt werden

  4. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr,

  5. in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

  6. auf Gehwegen zu parken; eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern muss jedoch verbleiben (§ 12 Abs. 4 StVO); Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden.

  7. in Fußgängerbereichen (VZ 242) zu parken, jedoch nur während der zugelassenen Lieferzeiten (i.d.R. 18-10 Uhr) – außerhalb dieser Zeiten nur in Notfällen