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Stadt Coburg

Besondere Tage

Es kommen die Stillen Tage

An den Stillen Tagen in den kommenden Wochen sind einige Arten von Veranstaltungen nicht erlaubt. Das Ordnungsamt hat Ihnen eine Liste zusammengestellt.

Die stillen Tage im November und Dezember stehen vor der Tür. Unser Ordnungsamt möchte Sie deshalb über die aktuelle Rechtslage informieren. Die Regelungen betreffen den Reformationstag, Allerheiligen, den Volkstrauertag, den Buß- und Bettag, den Totensonntag sowie Heiligabend.

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen, wie an allen Sonntagen, von 7 bis 11 Uhr:

  • alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter den ersten Punkt fallen,
  • Treibjagden.

Darüberhinaus gelten folgende weiteren Verbote.

An Allerheiligen, 1. November, am Volkstrauertag, 13. November, und am Totensonntag, 20. November, jeweils von 2 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen.

Am Buß- und Bettag, 16. November, von 2 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes,
  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

An Heiligabend, 24. Dezember, von 14 bis 24 Uhr:

  • die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
  • alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
  • Öffnung und Betrieb von Spielhallen.