Beschreibung
Egal ob sie ein Haus neu bauen, an ein Bestehendes anbauen oder dessen Nutzung ändern wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung. Auch für anderen Bauvorhaben und Abrissarbeiten sind Genehmigungen nötig. Nur kleinere Vorhaben wie Garagen, Gartenhütten oder Zäunen bis zu einer bestimmten Größe sind genehmigungsfrei.
Es ist auch möglich, dass Sie sich von der Genehmigungspflicht freistellen lassen. Dafür müssen Sie im Bauantragsformular "Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren" ankreuzen und die übrigen Unterlagen beifügen. Geprüft wird, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.
Äußert sich die Stadt Coburg innerhalb eines Monats nicht oder erklärt vor Ablauf dieser Frist schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, dürfen Sie mit den Bauarbeiten beginnen.
Besondere Hinweise
Am besten erkundigen Sie sich vor Beginn der Planung und vor allem der Durchführung - auch kleinerer Baumaßnahmen - beim Stadtbauamt der Stadt Coburg (Abt. Bauordnung), ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung nötig ist. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben, können Sie noch andere Zustimmungen und Erlaubnisse brauchen. Zum Beispiel bei den Themen Natur- und Denkmalschutz.
Kann ich das selber machen?
Sie sind rechtlich verpflichtet Architekten oder Ingenieure mit den Planungen zu beauftragen. Diese erstellen Ihnen auch die für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen. Damit tragen Sie gemeinsam die Verantwortung, dass Ihre Planungen den geltenden Vorgaben entsprechen. Das gilt insbesondere für Punkte, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.
Voraussetzungen
Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Das umfassende Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird lediglich bei Sonderbauten angewandt, wobei das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft wird. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.
Für alle anderen Bauvorhaben gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO), in dem die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nur das Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch und die beantragten Abweichungen nach Art. 63 BayBO sowie nach den örtlichen Bauvorschriften, nicht jedoch die Bauordnung prüft.
Die Baugenehmigung ist infolgedessen nur in Bezug auf die tatsächlich geprüften Vorschriften verbindlich. Für die Einhaltung aller anderen Vorschriften trage Bauherr und Entwurfsverfasser die Letztverantwortung.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (nicht praktizierbar bei Sonderbauten) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich
- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
- seine Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften (z. B. der Baumschutzverordnung),
- beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht nach Art. 63 BayBO,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt.
- für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.
Im umfassenden Genehmigungsverfahren, welches für Sonderbauten vorgeschrieben ist (eine Auflistung möglicher Sonderbauten finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)), wird die vollständige Einhaltung aller bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.
Bei Sonderbauten werden auch grundsätzlich der Brandschutz- und der Standsicherheitsnachweis durch Prüfsachverständige überprüft. Hier finden Sie eine Auflistung der Prüfsachverständigen in Bayern für den Brandschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und für die Standsicherheit (Öffnet in einem neuen Tab).
Am Ende des Verfahrens ergeht der Baugenehmigungsbescheid. Erst nach Erhalt eines positiven Bescheids darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.
Fristen
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Baugenehmigungsverfahrens beträgt ca. 6-8 Wochen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig sind. Weiterhin ist die Durchlaufzeit abhängig von der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens.
Eine erteilte Baugenehmigung erlischt nach vier Jahren, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Diese Vier-Jahres-Frist kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierfür vor Ablauf der Geltungsdauer dem Stadtbauamt, Abt. Bauordnung zugegangen ist.
Dokumente
Ausführliche Hinweise zu den notwendigen Unterlagen finden Sie in der Bayerischen Bauvorlagenverordnung (Öffnet in einem neuen Tab). Nachfolgende Auflistung soll eine vereinfachte Hilfestellung für die regelmäßig notwendigen Unterlagen und Angaben zur baurechtlichen Prüfung durch die Stadt Coburg sein.
- Bauantragsformular: Für das Genehmigungsverfahren ist der amtliche Vordruck (Öffnet in einem neuen Tab) zwingend vorgeschrieben. Sie können den Antrag auch im Schreibwarenhandel erwerben oder im “Servicebüro Bauen“ abholen.
Füllen Sie den Antrag bitte immer vollständig aus. Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags finden sie hier (Öffnet in einem neuen Tab). - Zum Bauantrag gehört zwingend auch die Baubeschreibung:
- Baubeschreibung (Betriebsbeschreibung, Anlagebeschreibung) Den Vordruck hierfür finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Über die jeweilige Gebäudeklasse können Sie sich hier (Öffnet in einem neuen Tab) und über die erforderlichen Stellplätze in der Garagen- und Stellplatzverordnung hier (Öffnet in einem neuen Tab) informieren.
Sofern sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, erhalten Sie Auskunft über die im Bebauungsplan festgesetzten Anforderungen im Stadtbauamt / Stadtplanung, so dass Sie sich bereits vor der Planung darüber informieren können. - Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000, nicht älter als 6 Monate (beim Stadtbauamt, Vermessungsabteilung oder beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Coburg (Öffnet in einem neuen Tab) zu beantragen)
- Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Statistischer Erhebungsbogen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Der Nachweis der Standsicherheit bei Sonderbauten und Gebäuden der Klassen 4 und 5 muss immer geprüft werden.
Bei Sonderbauten erfolgt die Prüfung durch unabhängige Prüfsachverständige auf Veranlassung der Bauordnung. Die Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch Prüfsachverständige (Öffnet in einem neuen Tab) bei Gebäuden der Klassen 4 und 5 erfolgt im Auftrag des Bauherren.
Ebenso bei Gebäuden der Klassen 1-3, sofern die Erklärung des Tragwerkplaners über die Prüffreiheit gem. Anlage 2 der BauVorlV (= Bestandteil des Bauantrages) überhaupt eine Überprüfung erfordert. In den Fällen der Veranlassung der Standsicherheitsnachweisprüfung durch den Bauherrn, muss die entsprechende Bescheinigung [Bescheinigung Standsicherheit I (Öffnet in einem neuen Tab)] [Bescheinigung Standsicherheit II (Öffnet in einem neuen Tab)] dem Antrag beigelegt werden. - Der Brandschutznachweis wird bei Sonderbauten, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und bei Mittel- und Großgaragen geprüft.
Der Bauherr kann die Prüfung des Brandschutznachweises durch Prüfsachverständige (Öffnet in einem neuen Tab) selbst veranlassen. Entsprechende Bescheinigungen [Bescheinigung Brandschutz I (Öffnet in einem neuen Tab)] [Bescheinigung Brandschutz II (Öffnet in einem neuen Tab)] [Bescheinigung Brandschutz III (Öffnet in einem neuen Tab)] sind bei Baubeginn vorzulegen.
Bei Prüfung durch die Behörde ist der Bandschutznachweis zwingend mit dem Bauantrag einzureichen. Die Prüfung des Brandschutznachweises entfällt im Freistellungsverfahren nicht. - Begründung zur Befreiung oder Abweichung, sofern im Antrag angekreuzt. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Vordrucke.
- Abweichungen (Öffnet in einem neuen Tab) gem. Art. 63 BayBO von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bayerischen
Bauordnung - Befreiungen (Öffnet in einem neuen Tab) nach § 31 BauGB von Festsetzungen des städtischen Bebauungsplans
- Weitere Unterlagen werden durch die Art des Bauvorhabens bestimmt, wie z.B.
- Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten gewerblichen Anlagen
- gem. Anhang der 4. BimSchv (Öffnet in einem neuen Tab) (Bundesimmissionsschutzverordnung)
- Baumschutzerklärung gem. Baumschutzverordnung
- Freiflächengestaltungsplan
- Entwässerungspläne
- etc. - Für Versammlungs-, Gast- und Beherbergungsstätten sind in der jeweiligen - Verordnung zusätzliche Unterlagen vorgeschrieben.
Anträge / Formulare
- Bauantragsformular (Öffnet in einem neuen Tab)
- Baubeschreibung zum Bauantragsformular (Öffnet in einem neuen Tab)
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bauantragsformulare (alle) (Öffnet in einem neuen Tab)Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
- Abstandsflächenübernahme-Erklärung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag Veränderung Grundstücksentwässerungsanlage (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bauantrag / Baugenehmigung (Antrag) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Baumschutzerklärung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bescheinigung der Wirksamkeit u. Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen u. Einrichtungen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bescheinigung über die Vollständigkeit u. Richtigkeit der Angaben über den Baugrund u. dessen Tragfähigkeit (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Einwendungsbogen als Angrenzer zu einem Bauvorhaben (Öffnet in einem neuen Tab)
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorLIV (Öffnet in einem neuen Tab)
- Formblatt zur Wohnflächenberechnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Objektfunkanlage (Vorhabensbeschreibung zum Bauantrag) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Vollmacht / Vertretung (Öffnet in einem neuen Tab)
Gebühren
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten.
Beispiel: die Gebühren für ein Haus im Wert von 300.000 € liegen zwischen 300 und 1.200 €.
Die Mindestgebühr beträgt 20 €.
Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:
- 1 - 2 v.T. der Baukosten gemäß Kostenverzeichnis (KVz), abhängig von der Lage in einem Bebauungsplan, im Innenbereich oder im Außenbereich
- zusätzlich 1,5 v.T. der Baukosten, wenn der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft wird
- für die Zulassung von Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften und städtebaulichen Satzungen, sowie Ausnahmen von sonstigen Vorschriften (z.B. nach Straßen- oder Wasserrecht) fallen zusätzlich weitere Gebühren an
- gegebenenfalls Auslagen z.B. Zustellkosten und Nachbarbeteiligungen
Die Kosten werden zusammen mit dem Baugenehmigungsbescheid festgesetzt. Die Rechnung ist binnen 3 Wochen zahlbar.
Rechtsgrundlage
- Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Grundsatz der Genehmigungspflicht - Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlageberechtigung - Art. 62 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bautechnische Nachweise - Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauantrag, Bauvorlagen - Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Baugenehmigung und Baubeginn - Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Rechtsbehelf
Erhalten Sie die beantragte Baugenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Baupaket der Stadt Coburg
Um Ihnen als Bauherr / Architekt und Planer alle notwendigen Unterlagen, die Sie für Ihre Planung und Ihren Antrag auf Baugenehmigung benötigen, unkompliziert zur Verfügung stellen zu können, bietet Ihnen die Stadt Coburg das Baupaket an.
Das Baupaket besteht aus
- einem amtlichen Lageplan des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Coburg
- einem Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke
- einem Lageplan als Auszug aus der Stadtgrundkarte mit allen topographischen Einrichtungen, den Höhen der Kanalsohle und den Verlauf der Kanalleitungen (sowohl analog als auch digital)
- ggf. ein Ausdruck des Bebauungsplans
Hier (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie das Baupaket online bestellen.
Kosten: abhängig von der gewünschten Ausfertigung der Unterlagen
Bauvorlageberechtigung
Die Erstellung der Bauvorlagen, die mit dem Antrag zusammen eingereicht werden müssen, ist Entwurfsverfassern, die bauvorlageberechtigt sind, vorbehalten.
Die Entwurfsverfasser sind in der Regel Architekten oder Ingenieure, die in einer entsprechenden Liste bei der Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer eingetragen sein müssen.
Hinsichtlich der verschiedenen bautechnischen Nachweise werden unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation des Nachweisberechtigten gestellt. Welche Qualifizierung die Voraussetzung für welche Bauvorlageberechtigung ist, finden Sie bei der Bayerischen Architektenkammer (Öffnet in einem neuen Tab) und bei der Bayerischen Ingenieurekammer (Öffnet in einem neuen Tab).
Bauvorlageberechtigung der EU-Bürger gem. Art. 61 BayBO
Auch Personen aus den EU-Mitgliedstaaten sind in Deutschland grundsätzlich bauvorlageberechtigt, sofern sie in ihrem Herkunftsland eine vergleichbare Bauvorlageberechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Erforderlich ist eine Ausbildung, deren Anforderungen zum Beispiel einem Studium der Architektur, des Hochbaus oder des Bauingenieurwesens entsprechen sowie der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden: Art. 61 (3), (6) BayBO.
Zu beachten ist, dass für Personen mit anderen Ausbildungen, die etwa dem staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik oder dem Handwerksmeister des Maurer- oder Zimmerfachs vergleichbar sind, grundsätzlich nur eine auf bestimmte Gebäudearten und –größen beschränkte Bauvorlageberechtigung besteht.
Wer in einem EU-Mitgliedsland bereits als bauvorlageberechtigter Ingenieur niedergelassen ist und eine vergleichbare Qualifikation aufweist, kann in Deutschland auch ohne Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste tätig werden. Allerdings muss das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Öffnet in einem neuen Tab) angezeigt und eine Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung im EU-Mitgliedsstaat sowie ein Nachweis der Qualifikation vorgelegt werden: Art. 61 (6) BayBO.
Nachbarbeteiligung
Im Baugenehmigungsverfahren müssen die Grundstücksnachbarn beteiligt werden. Der Bauherr legt den Lageplan und die Bauzeichnungen allen umliegenden und betroffenen Nachbarn vor. Die Unterschrift gilt als Zustimmung zum Bauvorhaben.
Er kann auch die Bauordnung damit beauftragen, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen, allerdings ist die Behörde dazu nicht verpflichtet. Die rechtzeitige Nachbarbeteiligung sollte im Interesse des Bauherrn liegen, um eine rechtssichere Genehmigung zu erhalten.
Fehlen Unterschriften, stellt die Bauordnung den Baugenehmigungsbescheid diesem/diesen Nachbarn zu, woraufhin diese(r) binnen Monatsfrist Klage gegen das Bauvorhaben erheben kann. Wird zudem eine aufschiebende Wirkung der Klage angestrebt, soll also ein Baustopp erwirkt werden, muss mit der Klage auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht werden, über den früher entschieden wird als über die Klage selbst.
Bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren muss der Bauherr bereits bei Einreichen des Antrages in der Behörde alle Grundstücksnachbarn von seinem Bauvorhaben in Kenntnis setzen.
Die Nachbarunterschriften sind zwar für die Erteilung der Baugenehmigung nicht ausschlaggebend, doch bieten die vorab auf den Bauzeichnungen eingeholten Unterschriften dem Bauherren eine gewisse Sicherheit, da die Nachbarn hierdurch auf ihr Klagerecht verzichten, und daher keinerlei Einsprüche von deren Seite mehr zu erwarten sind. Der Nachbar indes nimmt sich durch die geleistete Unterschrift die Möglichkeit einer späteren Klage gegen das Bauvorhaben.
Baurechtliche Besonderheiten
Bei der Planung des Bauvorhabens muss eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften und Besonderheiten beachtet werden.
Aufgrund ihrer relativen Häufigkeit sollen hier einige davon exemplarisch dargestellt werden:
Abstandsflächen-Übernahmeerklärung
Die Abstandsfläche ist der fiktive Bereich vor der Außenwand eines Gebäudes, der – außer in Ausnahmefällen – nicht bebaut werden darf. I.d.R. ist sie in Bayern eine Wandhöhe tief, mindestens jedoch 3m. (Angaben zur exakten Berechnung der Abstandsfläche finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).) Grundsätzlich muss diese Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück liegen.
Jedoch kann der Grundstücksnachbar die erforderliche Abstandsfläche ausnahmsweise auf sein Grundstück übernehmen, d.h. er stellt nicht nur sicher, dass seine eigene Abstandsfläche unbebaut bleibt, sondern übernimmt zusätzlich noch die Abstandsfläche des Nachbarn auf sein eigenes Grundstück. Hierdurch wird die bauliche Nutzung seines Grundstücks allerdings eingeschränkt.
Die Übernahme von Abstandsflächen des Nachbarn auf das eigene Grundstück überträgt sich automatisch auch auf den Rechtsnachfolger. Das Formular für die Zustimmung der Übernahme der Abstandsfläche durch den Grundstücksnachbarn finden sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Stellplatz-Ablöse
Nach Art. 47 BayBO (Öffnet in einem neuen Tab) muss bei Neu-Errichtung und Nutzungsänderung eines Gebäudes die erforderliche Anzahl von Stellplätzen geschaffen werden.
Dies kann durch Erstellung der Stellplätze auf dem Baugrundstück sowie auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe erfolgen. Sollen beide Alternativen ausgeschlossen werden oder nicht möglich sein, kann die vorgeschriebene Anzahl an Stellplätzen durch einen Ablösevertrag mit der Stadt Coburg nachgewiesen werden.
Da die Stadt Coburg nicht über eine spezifische Stellplatzsatzung verfügt, können Sie in der Anlage der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) die Zahl der für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze ersehen.
In Coburg beträgt die Ablösesumme
- 4.630 € pro Stellplatz in der Innenstadt
- 3.700 € pro Stellplatz im Außenbereich
Kinderspielplätze
Die Bayerische Bauordnung verlangt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Spielplatz anzulegen ist, sofern nicht bereits in der Nähe ein Spielplatz besteht (Art. 7 Abs. 2 BayBO ).
Denkmalschutz
Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, werden mögliche denkmalschutzrechtliche Fragen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und geklärt. Ist Ihr Vorhaben aber verfahrensfrei oder beantragen Sie eine Genehmigungsfreistellung, dann müssen Sie, wenn sich Ihr Objekt in der Nähe eines Denkmals befindet oder gar selbst unter das Denkmalschutzrecht fällt, gem. Art. 6 DSchG einen Antrag (Öffnet in einem neuen Tab) auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis stellen.
Ob Ihr Objekt selbst unter Denkmalschutz steht oder sich in unmittelbarer Nähe eines Denkmals befindet, können Sie mithilfe der Denkmal- bzw. Ensembleliste der Stadt Coburg herausfinden.
Barrierefreiheit
Bitte beachten Sie, dass Sie unter bestimmten Umständen bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden Barrierefreiheit zu gewährleisten haben, vgl. Art. 48 BayBO (Öffnet in einem neuen Tab).
Beispielsweise muss bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen grundsätzlich mindestens ein Geschoss barrierefrei zu erreichen sein. Auch öffentlich zugängliche Anlagen, wie Kultur- und Sportstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, müssen barrierefrei nutzbar sein.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Bauvorbescheid
Mit einem Vorbescheidsantrag (Öffnet in einem neuen Tab) kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen, z.B. die Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Dachform oder ob ein in Betracht gezogenes Grundstück überhaupt bebaut werden darf. Einzelne Punkte können so vorab im Rahmen eines Bauvorbescheidsverfahrens verbindlich geklärt werden.
-Hierbei sollte die Fragestellung möglichst konkret und zielgerichtet gestellt und mit “ja“ oder “nein“ zu beantworten sein.
-Entscheidend für die zügige Erteilung des Bauvorbescheides ist die Vollständigkeit aller Bauvorlagen, die zur Beantwortung der Fragestellung beitragen.
Das Bauamt ist an die im Bauvorbescheidverfahren getroffene Entscheidung gebunden. Nach drei Jahren ab Erteilung verliert der Bauvorbescheid seine Gültigkeit, wenn während dieses Zeitraumes der entsprechende Bauantrag nicht gestellt wird. Die Frist kann jedoch um 2 Jahre verlängert werden, wenn der Bauherr dies schriftlich beantragt.
Aus dem Antragsformular muss eindeutig hervorgehen, welche Frage(n) geklärt werden sollen. Weiterhin müssen alle Unterlagen, die erforderlich sind, um die im Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können, beigefügt werden.
Der Vorteil des Bauvorbescheidverfahrens besteht darin, Grundsätzliches rechtsverbindlich klären zu lassen und somit im Fall eines Negativ-Bescheides den Aufwand eines kompletten Baugenehmigungsverfahrens zu vermeiden. Der Bauherr erhält auf diese Weise eine frühzeitige Planungs- und Investitionssicherheit.
Der Bauvorbescheid wird binnen ca. 4 Wochen nach Einreichung des Antrags mit den hierfür erforderlichen Unterlagen entschieden.
Die Kosten sind abhängig von den gestellten Fragen und dem daraus resultierenden Prüfungsaufwand für die Baubehörde. Das Kostenverzeichnis sieht einen Rahmen von 25 € bis 2.500 € vor.
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Werbeanlagen | 09561 89-2608 | |
Baugenehmigung | 09561 89-1630 |
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Links und Downloads
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